Erfüllt und übertrifft die internationalen Spezifikationen gemäß: • DIN 51524-2 (HLP), DIN 51517-3 (CLP), DIN 51502 (CGLP) • ISO 3448, ISO 6743-13 (G), ISO 6743/4 (HG)
ADDINOL Gleitbahnöle XG sind Gemische aus hochwertigen Mineralölraffinaten und speziellen zinkfreien Additivformulierungen, die zur Unterbindung des Stick-Slip-Effektes dienen. Weiterhin zeichnen sich die Gleitbahnöle durch exzellentes Wasserabscheidevermögen, sehr gute Alterungsbeständigkeit und ausgezeichneten Korrosionsschutz, sowie ein erhöhtes Lasttragevermögen aus.
INFORMATIONEN ZU ADDINOL
Seit 1936 entwickelt und produziert Addinol Schmierstoffe am Chemiestandort Leuna (Deutschland). Mit über 650 verschiedenen Lösungen für Automotiv- und Industrieanwendungen bietet Addinol erstklassige Schmierstoffe für die verschiedensten Bereiche. In der Weiter- und Neuentwicklung berücksichtigt Addinol besonders das Kundenfeedback, wodurch richtungsweisende Hochleistungsschmierstoffe entstehen, die einen echten Mehrwehrt bieten.
• Hervorragend geeignet zur Schmierung von horizontalen und vertikalen Gleit- und Führungsbahnen an Werkzeugmaschinen und anderen Aggregaten, auch für kunststoffbeschichtete Gleitbahnen einsetzbar. • Erfüllen sicher die Anforderungen an Hydrauliköle (HLP) nach DIN 51524-2 und an Getriebeöle (CLP) nach DIN 51517-3.
ADDINOL Gleitbahnöl XG 220 ist bestens geeignet für vertikale Gleitbahnen, die hohen Belastungen ausgesetzt sind, wie bei Führungsbahnen und Schlitten von Karusseldrehmaschinen, Portalfräsmaschinen, Spindeln an Hub- und Transportgeräten. Weiterhin ist es als Getriebeöl CLP 220 einsetzbar.
SPEZIFIKATION / FREIGABEN
Erfüllt und übertrifft die internationalen Spezifikationen gemäß: • DIN 51524-2 (HLP), DIN 51517-3 (CLP), DIN 51502 (CGLP) • ISO 3448, ISO 6743-13 (G), ISO 6743/4 (HG)
Bitte beachten: Die angegebenen Daten können Änderungen unterliegen. Betriebsvorschriften des Herstellers beachten. Durch Weiterentwicklung von Produkt und Produktion bedingte Datenänderungen bleiben vorbehalten. Diese Angaben sollen das Produkt beschreiben und haben somit nicht die Bedeutung, bestimmte Eigenschaften zuzusichern. Eine Verbindlichkeit kann hieraus nicht abgeleitet werden.